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Die dem Vertrag von Maastricht beigefügte Erklärung 26 war ein erster Schritt zur Anerkennung der Gebiete in äußerster Randlage. Der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam verankerte ihre Merkmale und Einschränkungen in Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags. Eine gesonderte Eingliederung der Kanaren als Gebiet in äußerster Randlage im Jahr 1994 gab es nicht.